Lizenzbestimmungen zum Software-Abo "CheckKonto"

Mit der Bestellung einer CheckKonto-Firmenlizenz akzeptieren Sie die nachstehenden Lizenzbestimmungen!
Die Lizenzbestimmungen gelten als rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen Ihnen als Abonnenten/Quelltexterwerber (Lizenznehmer) und Sandig Software Productions GmbH, Schleifmühle 12, 91320 Ebermannstadt (Lizenzgeber).

(1) Wesen der Software "CheckKonto"

CheckKonto rechnet lediglich die Prüfziffer in Kontonummern nach, macht also keine Aussagen über die tatsächliche Existenz eines Kontos. Beachten Sie hierzu die Aussage der Deutschen Bundesbank:
„Bitte beachten Sie jedoch, dass eine erfolgreich nachgerechnete Kontonummer nichts über die Existenz dieses Kontos aussagt, sondern lediglich, dass dies eine gültige Kontonummer wäre.“
Der Lizenzgeber weist ausdrücklich auf die Tatsache hin, dass Geldinstitute möglicherweise Spezial- oder Sonderkontonummern (z.B. für Spendenkonten) vergeben können, die vom Prüfzifferverfahren als ungültig erkannt werden, trotzdem aber gültig sind. Der Umgang mit einem negativen Prüfergebnis (z.B. Ablehnen, Akzeptieren nach Rückfrage) obliegt dem Lizenznehmer.
Einige Geldinstitute verwenden keine Prüfziffer in ihren Kontonummern. Solche Kontonummern werden von CheckKonto als gültig eingestuft.
Ausschließlich die Java-Edition von CheckKonto bietet zusätzlich SEPA-Funktionen zum Errechnen von IBAN und BIC aus deutscher Kontonummer und BLZ unter Berücksichtigung der aktuell gültigen IBAN-Regeln, sowie zum Prüfen von IBANs und BICs.

(2) Firmenlizenz

Der Lizenzgeber gewährt Abonnenten während der Laufzeit des Abos die nicht ausschließliche Nutzung aller Editionen (Windows, Java, .Net) des Softwarepakets "CheckKonto" innerhalb der Firma des Abonnenten, sowie in Internet-Services der Firma, die max. Anzahl der Nutzer innerhalb der Firma und die max. Anzahl betreibbarer Internet-Services sind begrenzt durch die Art der Firmenlizenz, die der Abonnent bestellt hat.
Eine Firmenlizenz gilt nur für Computer, die innerhalb der eigenen Firma betrieben werden, bzw. für Internet-Server, die im Namen der Firma Internet-Services bereitstellen. Sollen für einen logischen Internet-Service mehrere Server mit CheckKonto ausgestattet werden, zählt jeder dieser Server als "Internet-Service".

(3) Haftung / Risiko der Benutzung / Gewährleistung

Das Risiko der Verwendung der Software obliegt dem Lizenznehmer.
Für jegliche Schäden des Lizenznehmers wird die Haftung des Lizenzgebers auf das gesetzlich zulässige Mindestmaß beschränkt; maximal wird jedoch bis zur Höhe der für die fehlerhafte Version entrichteten Abogebühren (bzw. des Kaufpreises, wenn der Quelltext erworben wurde) gehaftet.
Der Lizenzgeber haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Im Falle eines Fehlers im Code der Software wird der Lizenzgeber diesen schnellstmöglich beseitigen. Erst nach dreimaliger erfolgloser Nachbesserung kann der Abonnementvertrag (bzw. ein etwaiger Supportvertrag) vom Lizenznehmer mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(4) Weitergabe der Software / Verwendung in Internet-Services

Unter "Weitergabe der Software" wird das Zurverfügungstellen des CheckKonto-Pakets oder Teilen davon in jeglicher Form an Anwender außerhalb der eigenen Firma verstanden, sowie die Verwendung von CheckKonto- Laufzeitbibliotheken in Internet-Services, die nicht im Namen der eigenen Firma betrieben werden.
Grundsätzlich darf das CheckKonto-Paket oder Teile davon nicht zusammen mit Anwendungen weitergegeben bzw. in Internet-Services verwendet werden, deren wesentliche Aufgabe das Validieren von Bankverbindungen und/oder das Errechnen von IBAN und BIC aus Kontonummer und BLZ ist. Voraussetzung für die Weitergabe ist eine eigene Firmenlizenz. Für die Installation und Aktualität der Software beim Endkunden ist der Abonnent selbst verantwortlich.
Wird die Software zusammen mit der/den eigenen Anwendung(en) an Endkunden weitergegeben, muß zusätzlich vom Abonnenten eine CheckKonto-Weitergabelizenz im erforderlichen Umfang erworben werden. Wird der Quelltext erworben, werden keine Weitergabelizenzen benötigt; der CheckKonto-Quelltext selbst darf nicht weitergegeben werden.
Wird die Windows-COM-Komponente "ckwinx.ocx" an Endkunden weitergegeben, darf der notwendige COM-Lizenzschlüssel nur in kompilierter Form in der/den Anwendung(en) enthalten sein.
Keinesfalls darf der mitgelieferte Lizenzschlüssel für die Windows-COM-Komponente "ckwinx.ocx" an Unberechtigte weitergegeben oder diesen in anderer Weise (z.B. durch Veröffentlichung im Internet) zugänglich gemacht werden!
Berechtigte sind ausschließlich Abonnenten einer CheckKonto-Firmenlizenz.
Diese Geheimhaltungspflicht gilt ebenso für den Download-Link und das Passwort, welche dem Lizenznehmer für den Download und das Entpacken der Software vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden.

(5) Beendigung des Abos

Soll das Abo beendet werden, muß die Kündigung spätestens 20 Tage vor Ablauf eines Kalendervierteljahres schriftlich beim Lizenzgeber eingegangen sein. Die Mindestabolaufzeit beträgt drei Monate. Nach Beendigung des Abos darf die Software nicht mehr genutzt oder weitergegeben werden.

(6) Lizenzgebühren

Die Lizenzgebühren werden jeweils für ein Kalendervierteljahr im Voraus per Lastschrift eingezogen (ggf. anteilig). Im Falle einer vom Lizenznehmer verschuldeten Lastschriftrückgabe wird der Lizenzgeber die Rückbelastungskosten in Höhe von 8 Euro an den Lizenznehmer weiterberechnen. Diese Rückbelastungskosten setzen sich aus den anfallenden Gebühren des jeweiligen Geldinstitutes und dem damit verbundenen Mehraufwand zusammen.

(7) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich deutsches Recht. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Lizenzgebers.
Soweit gesetzlich zulässig, ist Bamberg Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Lizenzbestimmungen oder der Verwendung von CheckKonto.

(8) Vereinbarung der Schriftform

Jegliche Änderungen an diesen Lizenzbestimmungen bedürfen der Schriftform.

(9) Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der genannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so soll die Wirksamkeit der Lizenzbestimmungen im Übrigen dadurch nicht berührt sein. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass die Lizenzbestimmungen eine Regelungslücke enthalten.
Der Lizenzgeber oder der Lizenznehmer kann anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Auffüllung der Lücke die Vereinbarung einer Bestimmung verlangen, die den Absichten von Lizenzgeber und Lizenznehmer, so wie sie aus der Gesamtheit der Lizenzbestimmungen hervorgehen, am besten entspricht.
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